Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Kunden- / Lieferanten und der OPTOSA GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Lieferungen und Leistungen, Aufträge und Vereinbarungen jeder Art, auch Nebenabreden, verpflichten OPTOSA nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende Einkaufs- / Verkaufs- / Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kunden / Lieferanten sind für OPTOSA unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung / Lieferung zugrunde gelegt werden und OPTOSA GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Spätestens mit der Entgegennahme der gelieferten Ware, bzw., der Bestellung von OPTOSA, erklärt sich der Kunde / Lieferant mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von OPTOSA einverstanden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem gleichen Kunden / Lieferanten als vereinbart, solange OPTOSA sie nicht ändert und diese Änderung bei der Auftragsbestätigung / Bestellung mitteilt.

2. Lieferungen und Leistungen

a) Angebote von OPTOSA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von OPTOSA, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
b) Inhalt und Umfang der von OPTOSA geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen der Partner bestehen, aus der Auftragsbestätigung von OPTOSA. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 434 BGB bestehen nur dann, wenn eine ausdrückliche Kennzeichnung als zugesicherte Eigenschaft schriftlich erfolgt ist. Eine Bezugnahme auf DIN- oder europäischen Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch OPTOSA erfolgte Zusicherung entsprechender Eigenschaften dar.
c) Die Berichtigung von offensichtlichen Druckfehlern und Irrtümern bleibt OPTOSA vorbehalten.
d) OPTOSA behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
e) Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen vom Angebot, welche die Leistungsfähigkeit bzw. die Geeignetheit des Produktes für den angestrebten Zweck nicht beeinträchtigen, behält sich OPTOSA auch nach Bestätigung des Auftrages vor und wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
f) Zumutbare Teillieferungen sind, sofern sie für eine zügige Abwicklung des Auftrages notwendig sind, nach vorheriger Absprache zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
g) Die von OPTOSA genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den o.g. Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder Zulieferers, so können sowohl OPTOSA als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten ist. OPTOSA wird den Kunden unverzüglich von der Liefer-/Leistungsverzögerung unterrichten und im Falle des Rücktritts etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
h) Liefertermine verlängern sich für OPTOSA angemessen, bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von OPTOSA nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc. OPTOSA behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
i) Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.

3. Versand, Prüfung und Gefahrübergang

a) Der Versand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich Anlieferung frei Haus vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Kunden, ab dem Auslieferungslager von OPTOSA. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware das Auslieferungslager verlassen hat.
b) Die Auswahl des Transportmittels steht OPTOSA frei, wenn mit dem Kunden keine besondere Versandart schriftlich vereinbart ist. Eine Transportversicherung erfolgt ohne gesonderte besondere Vereinbarung nicht.
c) Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten des Kunden. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.
d) OPTOSA ist zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften nur verpflichtet, wenn der Kunde hierzu rechtzeitig genaue Angaben macht. Damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Von OPTOSA zur Abholung bereitgestellte Ware ist innerhalb von 2 Wochen abzuholen bzw. abzurufen. Für die darüber hinausgehende Lagerzeit ist OPTOSA berechtigt, Lagerkosten in üblicher Höhe in Rechnung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware innerhalb der Geschäftszeiten in angemessener Zeit abzuholen. Schon an den Kunden übereignete und von ihm nicht bis spätestens 4 Wochen danach abgeholte bzw. abgerufene Ware kann seitens OPTOSA an einen anderen Kunden veräußert werden. Ansonsten bleiben die beiderseitigen Vertragsbeziehungen davon unberührt.
e) Bei einer Absendung der Ware geht die Gefahr mit Absendung der Ware durch OPTOSA auf den Kunden über.
OPTOSA ist dann berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern.
f) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mängelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Überprüfung nicht erkennbar war.
e) Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbestätigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden, bzw., die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen. In diesem Fall hat der Kunde OPTOSA unverzüglich eine Mitteilung zu machen, dass die Annahme wegen der beschädigten Verpackung unter Vorbehalt geschieht. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen OPTOSA innerhalb von 3 Tagen schriftlich (bei OPTOSA eingehend) gemeldet werden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von OPTOSA. Sämtliche Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von OPTOSA schriftlich zugesagt worden sind. Ist der Kunde Vollkaufmann, so verstehen sich ausgehandelte Preise jeweils netto nebst in der Rechnung noch hinzukommender jeweils gültiger Umsatzsteuer. Die in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Preislisten angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlage; Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten.
b) Etwaig zusätzlich entstehende Zölle, Konsulatsgebühren oder sonstige aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Soweit eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen ist, sind angegebene Preise Einzelpreise für die Lieferung unverpackter Ware. Verpackung, Transportkosten, Versicherung sowie Aufstellung der Montage werden als zusätzliche Leistungen gesondert berechnet.
c) OPTOSA behält sich vor, für Warenlieferungen im Wert unter EUR 250,00 einen Mindermengen-Zuschlag von EUR 20,00 je Lieferung zu berechnen.
d) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen erfüllungshalber und bedürfen der Zustimmung von OPTOSA. Dadurch herbeigeführte Spesen und Diskontbelastungen und alle damit verbundenen sonstigen Kosten trägt der Kunde.
e) Der Kunde kommt, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf, gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Zahlungsverzug, wenn seine Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang bei OPTOSA eingeht. Die Erfüllung aller Verpflichtungen von OPTOSA gegenüber dem Kunden ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber der OPTOSA abhängig.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist OPTOSA berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in der Höhe zu verlangen, wie es den jeweils von OPTOSA selbst zu zahlenden Kreditkosten entspricht, mindestens jedoch in Höhe des gemäß § 288 BGB zu zahlenden Verzugszinses. Dieser beträgt für Geschäfte mit Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für Geschäfte zwischen Unternehmern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sowohl dem Kunden als auch OPTOSA bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren oder einen höheren Schaden nachzuweisen. OPTOSA ist darüber hinaus berechtigt, Bearbeitungsgebühren für jede Mahnung zu erheben.
f) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist OPTOSA berechtigt, alle gestundeten oder sonst offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erst nach von dem Kunden erfolgter Regulierung hat der Kunde Anspruch auf Rückgabe der etwa von OPTOSA erfüllungshalber hereingenommenen Schecks oder Wechsel, während OPTOSA bis dahin auch zur alternativen Geltendmachung der jeweiligen Scheck- oder Wechselforderungen berechtigt bleibt.
g) Fakturierungen von OPTOSA geltend als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fakturierungsdatum schriftlich von dem Kunden widersprochen worden ist und OPTOSA bei Fakturierungsstellung auf die Bedeutung des Fristablaufes hingewiesen hat. Bei vereinbarungsgemäßen oder nach der Betriebssituation der AN (z. B. Transportkapazität oder teilweise nicht vorhandener eigener Bevorratung) nur möglichen Teillieferungen kann OPTOSA über jede einzelne Teillieferung entsprechend Fakturierung an den Kunden erteilen und braucht, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung entgegensteht, erst dann weiterzuliefern, wenn von dem Kunden dessen Zahlung der zuvor erteilten einen oder mehreren Fakturierungen eingegangen ist.
h) OPTOSA ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist OPTOSA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
i) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
j) Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann OPTOSA jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden zur sofortigen Zahlung fällig.
k) Die gewährte Zahlungsbedingung besteht hinsichtlich des von OPTOSA für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Übersteigt der Auftrag dieses Kreditlimit, behält sich OPTOSA vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist OPTOSA berechtigt, Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von OPTOSA bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
b) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, unter Eigentumsvorbehalt, berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer V.1. genannter Ansprüche zur Sicherheit an OPTOSA ab. OPTOSA darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von OPTOSA wird der Kunde OPTOSA Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner Ansprüche gegen diese, mitteilen.
c) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von OPTOSA hinweisen und OPTOSA unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
d) Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für OPTOSA. In diesem Fall erwirbt OPTOSA einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware, bzw., an der neuen Sache,
der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware, bzw., der neuen Sache entspricht.
e) Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von OPTOSA an den Kunden,
oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, darf OPTOSA zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen, bzw., die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
f) Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch OPTOSA gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

6. Gewährleistung

a) OPTOSA gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind, bzw., sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungen zu garantieren und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen (Software) unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die Lieferung von Geräten, Gerätekombinationen und Software beinhaltet daher weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zusicherung, dass die gelieferte Ware unter allen Anwendungsbedingungen funktioniert oder einwandfrei gemeinsam betrieben werden kann. OPTOSA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. OPTOSA kann, da die Ware in der Regel nicht direkt von Hersteller bezogen wird, nicht ausschließen, dass es sich um nicht originär für den Wirtschaftsraum der Europäischen Union produzierte Ware handelt. Eine Gewährleistung für den Fall, dass zubuchbare Services der Ware seitens des Kunden oder seitens OPTOSA nicht geordert werden können, wird insofern ausgeschlossen, als dass hierdurch der Gebrauch / die Funktionsfähigkeit der Ware nicht eingeschränkt wird.
b) Sachmängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sachmängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, mit Überspannung betrieben, mit falschem Zubehör verwendet oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
c) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, eine andere Gewährleistungszeit ist schriftlich vereinbart, dann verjährt der Sachmangelanspruch mit Ablauf dieser Gewährleistungszeit. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von OPTOSA übertragbar.
d) Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von OPTOSA zunächst eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von OPTOSA über. Ist OPTOSA zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dieses mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt OPTOSA Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis, abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile, welche sich aus dem Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Nutzungsdauer, ergibt.
e) Die mit der Nachbesserung verbundenen Arbeitskosten, bzw., die Transportkosten für die Ersatzlieferung trägt OPTOSA. Alle sonstigen mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Kunde, es sei denn, diese Kosten stehen außer Verhältnis zum Auftragswert.
f) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt oder der Sachmangel verjährt ist, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von OPTOSA, aber mindestens mit EUR 75,00, berechnet.
g) Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
h) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile des Liefergegenstandes, die üblicherweise als Verbrauchsgegenstände gelten. Dazu gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Netzteile, Lüfter, Verschleißteile.

7. Datenverarbeitung

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der OPTOSA mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die OPTOSA im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass OPTOSA die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von OPTOSA auch innerhalb der OPTOSA verwendet. Diese Daten werden von OPTOSA vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- und Zahlungsvorgang beteiligt sind. Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von OPTOSA über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

a) Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder anderer Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken, noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
b) Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde OPTOSA von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
c) Alle innerhalb des Geschäftsvorgangs genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte von OPTOSA selbst erstellte Objekte bleibt allein bei OPTOSA. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Schriften, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von OPTOSA nicht gestattet.

9. Haftung

a) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. OPTOSA haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet OPTOSA nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
b) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von OPTOSA beruht, jedoch ist die Ersatzpflicht in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c) Bei Verlust von Daten oder Programmen oder Beschädigung von Datenträgermaterial beschränkt sich die Haftung von OPTOSA auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorengegangener Daten.
d) Soweit die Haftung von OPTOSA ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
e) Bei Serviceleistungen im Rahmen von Hardware-Vorabaustausch haftet OPTOSA nicht für Schäden, die durch Lieferverzögerungen durch Dritte verursacht werden.
f) In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von OPTOSA zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von OPTOSA abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung. OPTOSA ist im Einzelfall bereit, die entsprechende Deckungssumme dem Kunden mitzuteilen.

10. Export- und Importgenehmigungen

Für die Einhaltung der Export- und Embargobestimmungen ist jeder Kunde selbst verantwortlich. US-Produkte unterliegen Exportkontrollen. Infolgedessen sind Export und Re-Export von Waren auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie nur Teile von Gütern enthalten, die Exportkontrollen unterliegen. Bei Weiterverkauf derartiger Güter ist der jeweilige Geschäftspartner in diesem Sinne zu verpflichten.

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer

Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat die Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer an OPTOSA bekanntzugeben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde OPTOSA den dadurch entstehenden Aufwand zu erstatten.

12. Allgemeine Bestimmungen

a) Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Berlin (Bundesrepublik Deutschland) als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
b) Sollte ein Teil der jeweils mit dem Kunden / Lieferanten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder durch späteres Inkrafttreten Gesetze unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen bestehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt, der mit der unwirksamen Bestimmung erreicht werden sollte.

13. Schriftformerfordernis, Salvatorische Klausel

a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Willenserklärungen einer Partei an die andere, durch die ein Gestaltungsrecht ausgeübt werden soll, insbesondere Kündigungs- und Ausschließungserklärungen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
b) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar seien oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung an diesen Punkt gedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.